Gericht bestätigt Polizei-Einschätzung: Partycharakter überwiegt bei „KRACH Parade Aachen“
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die „KRACH Parade Aachen“ keine grundrechtlich geschützte Versammlung ist. Ausschlaggebend sei der dominierende Charakter als Musik- und Tanzveranstaltung. Der Veranstalter kann Beschwerde beim OVG NRW einlegen.