Versammlung „Nakba77“ in Berlin nur ortsfest zulässig
Nach Auffassung des 6. Senats ist die Beschränkung der Versammlung verhältnismäßig. Hierfür ist nicht vorrangig entscheidend, ob sich belegen lässt, dass mehr Straftaten bei Aufzügen als bei ortsfesten Versammlungen zu erwarten sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Gesamtabwägung der erwartbar gebotene Schutz anderer Rechtsgüter von hohem Wert ermöglicht bzw. zumindest…