Aktuelle Meldungen aus Politik, Wirtschaft und Justiz
Das BVerwG entscheidet über rechtsextreme Chats zweier Justizbeamter. Ein Beamter wird aus dem Dienst entfernt, der andere zurückgestuft. Die innere Einstellung ist entscheidend.
Das BVerwG verneint eine Bindung von Ausländerbehörden an strafgerichtliche Feststellungen bei Terrorismus-Ausweisungen. Strafurteile behalten jedoch erhebliches Indizgewicht.
Hessen führt den „BZR-Buddy“ landesweit an Strafgerichten ein. Das von einem Frankfurter Richter entwickelte Tool automatisiert die Übertragung von Vorstrafeneinträgen.
Das BVerwG entscheidet am 22. Oktober 2026: Wird ein Kind erst nach der Flüchtlingsanerkennung seines Elternteils volljährig, muss der Visumantrag vorher gestellt werden. Eine Nachfrist gibt es nicht.
Das OVG Münster weist Eilanträge gegen die Reaktivierung der Bahnstrecke Münster–Sendenhorst zurück. Die Bauarbeiten dürfen beginnen, sieben Klagen bleiben anhängig.
Das SG Frankfurt entscheidet: Eine einfache Postfachnachricht über jobcenter.digital genügt nicht für einen wirksamen Widerspruch. Elektronische Formvorschriften müssen eingehalten werden.
Das VG Mainz weist die Anfechtung der Beigeordnetenwahlen zurück. Politische Vorabsprachen sind zulässig. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Verfahrensfehler.
Das VG Stuttgart weist einen Eilantrag der Berliner Linken gegen Manuel Hagel zurück. Seine Äußerungen seien parteipolitisch und durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Das OLG Frankfurt untersagt die Werbung mit kostenloser ärztlicher Beratung bei Adipositasbehandlungen. Sie stellt eine verbotene Zuwendung nach § 7 HWG dar.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rückforderung von Unterhaltsvorschuss bei eigenem Einkommen Minderjähriger. Behörden müssen dabei den Schutz vor Überschuldung berücksichtigen.
Das Landgericht München I hat im Lkw-Kartell kartellbedingte Preisaufschläge von bis zu fünf Prozent bei Fahrzeugen von MAN und Daimler festgestellt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Das Sozialgericht Braunschweig erhöht den Gesamt-GdB eines Klägers von 30 auf 40. Entscheidend war die gegenseitige Verstärkung psychischer und körperlicher Erkrankungen.