Förmliche Verpflichtung von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung zukünftig auch im Wege der Bild-Tonübertragung möglich
Das Verpflichtungsgesetz regelt die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind.