Anastasia Biefang scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarrechtliche Ahndung ihres privaten Tinder-Profils
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat nicht fristgerecht zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen, obwohl dazu Veranlassung bestanden hat, weil der angefochtene Verweis schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde tilgungsreif geworden war.