Halbwaisenrente der Rentenversicherung nur für haushaltsangehörige Stiefkinder
Anders als Kinder (§ 48 Abs. 1 SGB VI) werden Stiefkinder über § 48 Abs. 3 SGB VI nur dann als Anspruchsberechtigte berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, also innerhalb der Familiengemeinschaft versorgt und betreut wurden. Dafür ist es aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes…