Mit Beschluss vom 29. April 2024 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade in dem Verfahren 2 B 175/24 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wasserbeckens mit Technikgebäuden für eine künstliche Surfanlage angeordnet.  

Die Kammer kommt nach einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Eilbedürftigkeit summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nach derzeitigem Stand Erfolg haben wird. Damit darf die Baugenehmigung zurzeit nicht vollzogen wer-den.  Der der Genehmigung zu Grunde liegenden Bebauungsplan Nr. 500/3 „Gewerbe- und Surf-park Stade“ erweist sich als rechtswidrig. Dies stützt die Kammer sowohl auf Mängel der Abwägung beim Artenschutz, als auch auf eine unzureichende Abwägung der Belange des Klimaschutzes. Der Bebauungsplan ist parallel Gegenstand eines beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (1KN 34/23). Eine Entscheidung steht dort noch aus.  

Unabhängig von der nach summarischer Prüfung angenommenen Rechtswidrigkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplanes kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass auch die Genehmigung selbst an Fehlern leidet, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führen.  Beim Artenschutz geht es um den (unstreitigen) Verlust zweier Habitate der Feldlerche. Die diesbezüglich von der Antragsgegnerin vorgesehene Ausgleichsmaßnahme erweist sich aus Sicht der Kammer als ungeeignet, weil sie bereits mehrere Jahre (2018/2019) vor dem Beginn der Baumaßnahmen durchgeführt wurde und insofern kein Bezug zu dem auszugleichenden Eingriff besteht.  

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

(c) VG Stade, 02.05.2024

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