Der 1. Senat des  Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. April 2024 den Bebauungsplan Nr. 10 „Solarpark Tiste“ der Gemeinde Tiste vorläufig  außer Vollzug gesetzt (Az.: 1 MN 161/23).

Der  vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung eines Solarparks mit  einer Ausdehnung von etwa 2,5 x 0,3 km und einer Leistung von mehr als 50 Megawatt  in der freien Landschaft auf dem Gebiet der Gemeinde Tiste (Samtgemeinde  Sittensen, Landkreis Rotenburg (Wümme)). Das Plangebiet liegt im Bereich eines  Wiesenvogelschutzprojekts, das insbesondere dem Schutz des vom Aussterben  bedrohten Großen Brachvogels dienen soll, und ist aufgrund der flachen, von  Acker- und Grünland geprägten offenen Landschaft weithin einsehbar.

Gegen den Plan hat  sich der Landesverband Niedersachsen des Naturschutzbunds Deutschland gewandt.  Er hat insbesondere geltend gemacht, dass die durch den Solarpark bewirkten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere die Auswirkungen auf  Brut- und Rastvögel, weder ordnungsgemäß ermittelt noch hinreichend ausgeglichen  worden seien. Insgesamt sei die Fläche zur Errichtung eines Solarparks aufgrund  ihrer Bedeutung für den Vogelschutz nicht geeignet.

Diesen Einwänden  ist der Senat in weiten Teilen gefolgt. Die Wahl des Standorts sei als solche zwar  voraussichtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der dort bewirkten gravierenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Funktion als Lebensraum für  zum Teil stark gefährdete Brut- und Rastvögel bedürfe es aber weitergehender  Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, als sie der Plan bislang vorsehe. Die Annahme  der Gemeinde in der Begründung des Plans, die Beeinträchtigung des  Landschaftsbildes sei weitgehend ohne Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere ohne  verbindliche Eingrünung zulässig, sei fehlerhaft. Ebenso fehlerhaft sei ihre Annahme,  die Beeinträchtigung der Funktion der Fläche als Lebensraum für Vögel sei  dadurch ausgeglichen, dass sich unter den Solarmodulen Grünland entwickeln  solle. Denn von Solarmodulen überdecktes Grünland sei als Lebensraum für gefährdete Vogelarten kaum geeignet. Zudem sei dessen Entwicklung aufgrund  unzureichender Festsetzungen in dem Plan nicht gewährleistet.

Der Beschluss ist  unanfechtbar. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.

(c) OVG Niedersachsen, 02.05.2024

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