Das Verwaltungsgericht Augsburg gab heute einem Eilantrag von zwei Anliegern, die sich gegen die im Rahmen eines Verkehrsversuchs in der Maximilianstraße in Augsburg eingerichtete Fußgängerzone wenden, statt.

Die Stadt Augsburg hatte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 30. März 2023 in der nördlichen Maximilianstraße, in der Dominikanergasse, der Wintergasse und im Apothekergässchen eine Fußgängerzone für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2023 und dem 30. April 2024 eingerichtet und entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt.

Hiergegen erhoben die Antragsteller, deren Grundstücke in diesem Bereich liegen, Klage und stellten zudem einen Eilantrag. Die Antragsteller trugen im Wesentlichen vor, dass das Vorliegen einer Gefahrenlage nicht anhand einer konkreten Ermittlung und Dokumentation nachgewiesen sei. Vielmehr solle durch die Einrichtung einer Fußgängerzone die Aufenthaltsqualität in der Maximilianstraße verbessert werden.

Das Gericht gab dem Eilantrag mit der Begründung statt, dass die Stadt Augsburg die für eine solche straßenverkehrsrechtliche Anordnung erforderliche konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs nicht substantiiert dargelegt habe. Sie berufe sich darauf, dass es in der Maximilianstraße in den vergangenen Jahren vermehrt zu großen Menschenansammlungen gekommen sei, bei denen sich viele Personen auf der Fahrbahn aufgehalten hätten und in Zusammenhang mit verstärktem Alkoholkonsum eine Vielzahl von Gefahren entstanden seien. Dabei hielt es das Gericht nicht für fernliegend, dass in der Maximilianstraße aufgrund ihrer allgemeinen Bedeutung für die Stadt Augsburg und der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Die Stadt Augsburg habe hierzu aber weder belastbares Zahlenmaterial vorgelegt noch sei bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass sie eine solche Gefahrenlage bereits im Vorfeld konkret ermittelt und damit zum Anlass für die Durchführung des Verkehrsversuchs genommen habe. Es spreche einiges dafür, dass der Verkehrsversuch im Rahmen des Straßenverkehrs-rechts vorliegend nicht das richtige Instrument sei. Der Stadt Augsburg bleibe es aber wohl unbenommen, dauerhaft eine Fußgängerzone mit anderen rechtlichen Mitteln, etwa dem Straßen- und Wegerecht, einzurichten.

Die Antragsgegnerin hat nun bis zum 18. August 2023 Zeit, die angebrachten Verkehrszeichen zu entfernen.

Gegen den Beschluss – Au 3 S 23.1014 – kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

(c) VG Augsburg, 04.08.2023

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