In der heutigen Sitzung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg haben sich der Freistaat Bayern und die Alpgenossenschaft Rappenalpe darauf verständigt, die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Rappenalpbachs alsbald zu ergreifen.

Nach einem Starkregenereignis am 19. August 2022 war es zu Unwetterschäden im Bereich des Rappenalpbachs gekommen. Daraufhin besprach ein Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts zusammen mit einem Vertreter der Klägerin Maßnahmen zur Beseitigung der Unwetterschäden. Infolgedessen begann die Klägerin im September 2022 mit baulichen Maßnahmen am Bach. Im Oktober 2022 wurde bei einem Ortstermin dann festgestellt, dass der sich vorher verzweigende und mäandrierende Gewässerlauf nunmehr auf einer Länge von 1,6 km als durchgehende Rinne aus- gestaltet ist.

Daraufhin erließ das Landratsamt Oberallgäu zwei Bescheide, in denen die Klägerin verpflichtet wurde, ein Fachbüro für Vermessung für eine Bestandsaufnahme der Eingriffe in den Rappenalpbach zu beauftragen und zur Entschärfung der Hochwassersituation punktuelle Öffnungen des Uferdamms vorzunehmen sowie mikrobiologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Dagegen erhob die Alpgenossenschaft Klage.

In der Verhandlung vor der 9. Kammer einigten sich die Parteien nun dahingehend, dass der Freistaat Bayern auf eigene Kosten eine Konzeptionsplanung veranlasst, die aufzeigt, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Zustand, der den Verhältnissen im Rappenalpbach vor der Situation im September/Oktober 2022 entspricht, zu erreichen (Zielzustand). Die Kosten für die zu ergreifenden Maßnahmen tragen die Parteien im Wege des gegenseitigen Entgegenkommens je zur Hälfte. Das Landratsamt wird im Sinne der einvernehmlichen Umsetzung ohne rechtlich zwingenden Grund keine weiteren Anordnungen in dieser Sache mehr erlassen. Der Vergleich steht im Lichte der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und des Anliegerschutzes. Diese machen ein schnellstmögliches Handeln erforderlich. Zur Vermeidung weiterer ggf. langjähriger Streitigkeiten und zur baldigen Wiederherstellung des Rappenalpbachs haben die Parteien sich auf diese nach Auffassung des Gerichts einzig sinnvolle Lösung verständigt. Die Arbeiten sollen noch im Juli 2023 beginnen.

(c) VG Augsburg, 17.07.2023

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