Das Verwaltungsgericht Augsburg hat heute Klagen der Augsburger Panther Eishockey GmbH abgewiesen, mit denen sie sich gegen (teil-)ablehnende Bescheide der IHK München und Oberbayern über die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen gewandt hat.

Die Klägerin beantragte im Verwaltungsverfahren bei der IHK die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen und begehrte die Förderung u.a. von Mietkosten und Nebenkosten für Privatwohnungen sowie den Privatanteil von den Spielern zur Nutzung überlassenen Leasingfahrzeugen, welche die Klägerin für ihre Sportler angemietet hatte. Nach Auffassung der Klageseite stünden die Mietkosten im unmittelbaren Zusammen-hang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, da alle Vereine der DEL auf die Anmietung von Wohnungen für ihre Spieler zwecks deren Rekrutierung angewiesen seien. Zudem sei auch anderen Vereinen der DEL bzw. der DEL2 Überbrückungshilfe für die Kosten der Wohnungen ihrer Spieler gewährt worden. Weiter wandte sie sich gegen die Anrechnung der Profisporthilfe in Höhe von ca. 1 Mio. Euro, welche weggefallene Ein-nahmen aus Ticketverkäufen ausgleichen sollte, auf die beantragte Überbrückungshilfe III, welche angefallene Fixkosten fördert.

Die Beklagte lehnte in den streitgegenständlichen Bescheiden die Förderung der Kosten für die Mieten der Spielerwohnungen (und damit zusammenhängende weitere Ausgaben) ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es sich bei den geltend gemachten Ausgaben nicht um Mieten handele, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin stünden, sondern um Ausgaben für privat genutzte Räumlichkeiten der Spieler und damit um Personalkosten. Solche Kosten würden nicht einzeln, sondern pauschal über einen Zuschlag gefördert, der 20 % der Fixkosten betrage. Sollten tatsächlich andere Vereinen eine Überbrückungshilfe für solche Mieten erhalten haben, handele es sich um der Eile der Förderverfahren ohne – während der Pandemie – vertiefte Prüfung geschuldete vorläufige Gewährungen, die ggf. im Rahmen der Schlussabrechnung zwecks Gleichbehandlung korrigiert würden. Die Beklagte hatte zudem die Profisporthilfe auf die Überbrückungshilfe III angerechnet, um eine Doppelförderung zu vermeiden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im heute ergangenen Urteil die Klagen hinsichtlich der Förderung u.a. von Mietkosten und Nebenkosten für Privatwohnungen sowie des Privatanteils an den Kosten für die den Spielern zur Nutzung überlassene Leasingfahrzeuge in Höhe von ca. 400.000 Euro abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Mietkosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Zwar sei die Anmietung der Privatwohnungen möglicherweise für die Gewinnung auswärtiger Spieler nötig, doch handele es sich nicht um förderfähige Räume für betriebliche Zwecke im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten, da sie ausschließlich privat genutzt würden. Die Beklagte lehne die Förderung von solchen Mietkosten auch bei anderen Gewerbebetrieben ab. Sollten andere Vereine zu Unrecht hierfür vorläufige Förderung erhalten haben, könne und müsse die Beklagte dies in der Schlussabrechnung mit jenen korrigieren.

Entsprechendes gelte für den Privatanteil von den Spielern zur Nutzung überlassenen Leasingfahrzeugen.
Hinsichtlich der Anrechnung der Profisporthilfe in Höhe von 600.000 Euro kündigte die beklagte IHK in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine erneute Entscheidung an, da zwischenzeitlich das Bundesministerium für Wirtschaft darauf hin-gewiesen habe, dass nicht die Profisporthilfe auf die Überbrückungshilfe III angerechnet werde, sondern umgekehrt. Diese Anrechnung aber wird von der Beklagten künftig außer Betracht gelassen, da die Profisporthilfe nicht von ihr, sondern vom Bundesverwaltungsamt verwaltet werde. Das Klageverfahren wurde insoweit abgetrennt und ohne Ur-teil eingestellt.

Gegen die Urteile (Au 6 K 22.1491, Au 6 K 22.2433 und Au 6 K 23.134) kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.

(c) VG Augsburg, 28.02.2024

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