Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass  Abgeordnete keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz haben, auch wenn sie als  Rollstuhlfahrer unstreitig Hilfe bei der Arbeit benötigen.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Bremers, der bis zur Mitte des  vergangenen Jahres bei einem privaten Verein angestellt war. Für seine dortige  Tätigkeit erhielt er als Rollstuhlfahrer eine Arbeitsassistenz von der  Bundesagentur für Arbeit (BA). Danach wurde er Abgeordneter der bremischen  Bürgerschaft.

In der Folge lehnte die BA die Förderung der Arbeitsassistenz ab, da die  Tätigkeit als Abgeordneter weder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis,  noch eine selbständige Tätigkeit sei – und damit kein „Arbeitsplatz“ im  Rechtssinne. Nur hierfür gäbe es aber eine Förderung.

Hiergegen wandte sich der Mann mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er  verwies auf seinen unstreitigen Unterstützungsbedarf und meinte, dass er entweder  als Beschäftigter gelten könne, da er eine Abgeordnetenentschädigung erhalte,  oder als Selbständiger, da er nur seinem Gewissen unterworfen sei.

Das  LSG hat die Rechtsauffassung der BA bestätigt. Die Tätigkeit als Abgeordneter sei  aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten nicht als Arbeits- oder  Berufstätigkeit zu qualifizieren. Dementsprechend sei die  Abgeordnetenentschädigung kein Arbeitseinkommen. Ein Abgeordneter sei vom  Vertrauen der Wähler berufen und schulde keine Dienste. Die Mandatszeit bedeute  meistens eine vorübergehende Unterbrechung des Berufslebens, da sie regelhaft  einen atypischen Abschnitt außerhalb der bisherigen und künftigen  Berufslaufbahn darstelle. Insgesamt seien die begehrten Leistungen nicht im  Leistungssystem der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, sondern parlaments-  bzw. abgeordnetenrechtlich zu regeln.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Beschluss vom 3. Januar 2024, L 11 AL 67/23 B ER

(c) LSG Niedersachen-Bremen, 15.01.2024

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