Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass  die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland nicht als  Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert  werden kann.

Geklagt hatte eine türkischstämmige Frau (geb. 1965) aus Niedersachsen,  die seit dem Jahr 2015 an einem beginnenden Katarakt (grauer Star) der Augen  litt. Während eines Urlaubs in der Türkei im Jahre 2019 ließ sie an beiden  Augen eine Linsenoperation in einer Privatklinik durchführen. Die entstandenen  Kosten von rd. 1.600 Euro wollte die Frau von ihrer Krankenkasse erstattet  haben.

Die gesetzliche Krankenkasse – und die private  Auslandskrankenversicherung – lehnte eine Erstattung ab. Bei vorübergehenden  Auslandsaufenthalten könnten nur Notfallbehandlungen übernommen werden. Ein  grauer Star sei jedoch ein schleichender Prozess und kein Notfall.

Hiergegen klagte die Frau und schilderte, dass es in der Türkei mit den  Augen so schlimm geworden sei, dass sie gestürzt sei. Ihr sei schwarz vor Augen  geworden und sie sei in größter Sorge gewesen, das Augenlicht zu verlieren. Es  habe sich um einen Notfall gehandelt. Obwohl sie schon länger an grauem Star  erkrankt sei, könne ein „plötzlich bemerkter“ Sehverlust mit einem akuten  Sehverlust verwechselt werden.

Das  LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anspruch scheitere  schon deshalb, weil die Klägerin sich als Privatpatientin in einer Privatklinik  habe behandeln lassen. Diesbezügliche Behandlungen seien vom Leistungsumfang generell  nicht umfasst. Unabhängig davon habe bei der Klägerin kein medizinischer  Zustand vorgelegen, der während des Türkei-Urlaubs an beiden Augen aufgetreten  sei und einer sofortigen Behandlung bedurft hätte. Der behandelnde Augenarzt  habe einen senilen Katarakt, d.h. eine Alterserkrankung diagnostiziert. Eine  plötzliche Verschlechterung mit dringender Operationsindikation habe er  ausgeschlossen. Ein grauer Star sei eine Alterserkrankung, die durch ein  schleichendes Fortschreiten gekennzeichnet sei und nicht durch einen  plötzlichen Sehverlust im Sinne eines Notfalls.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Urteil vom 19. Dezember 2023, L 16 KR 196/23 

(c) LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner