Sozialversicherungsrecht: Keine Beitragserstattung bei fingiertem Auslandsarbeitsverhältnis

Hannover, 20. April 2026 (JPD) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat eine Beitragserstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen eines konstruierten Auslandsarbeitsverhältnisses abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts kann die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen nachträglich umgestaltet werden. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse.

Gericht verneint Auslandsbeschäftigung und weist Erstattungsanspruch zurück

Geklagt hatte eine seit 2005 für ein internationales Unternehmen tätige Frau, die seit 2007 über ihren Ehemann in Deutschland familienversichert war und 2009 als Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurde. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2014 vereinbarte sie im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens mit ihrem Arbeitgeber, die Tätigkeit als nicht versicherungspflichtig zu behandeln und eine Beitragserstattung zu unterstützen. 2018 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Rückzahlung von rund 68.000 Euro und berief sich auf einen Arbeitsvertrag von den Bermudas sowie eine angebliche Entsendung nach Deutschland.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da weder eine tatsächliche Verbindung zu den Bermudas bestand noch ein nur vorübergehender Aufenthalt in Deutschland vorlag. Das Gericht bestätigte diese Einschätzung. Eine Erstattung scheide bereits aus, weil Leistungen gewährt worden seien; zudem habe ein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, geprägt durch Wohnsitz, Familie und Tätigkeit in Deutschland.

Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber könnten die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht verändern. Ein kollusives Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft begründe keinen schutzwürdigen Anspruch auf Rückerstattung. Eine strafrechtliche Bewertung war nicht Gegenstand des Verfahrens.

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