
Celle, 22. Mai 2026 (JPD) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Anforderungen an den Nachweis eines Leistungsanspruchs bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) abgesenkt. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil kann bei der Prüfung von Ansprüchen gesetzlich Versicherter unter bestimmten Voraussetzungen auch eine medizinische „Mindestevidenz“ genügen. Geklagt hatte ein 59-jähriger, schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mann aus der Region Hannover, der insbesondere an CFS leidet.
Der Kläger hatte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit verschiedenen Medizinprodukten, Nahrungsergänzungs- und Naturheilmitteln sowie weiteren Medikamenten beantragt. Die Kasse lehnte dies unter anderem mit der Begründung ab, die Präparate gehörten nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung oder erfüllten die wissenschaftlich-medizinischen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht. Der Mann machte dagegen geltend, dass für seine schwere Erkrankung kaum etablierte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und die beantragten Mittel seine Symptome linderten.
Gericht sieht ausreichende Mindestevidenz bei schwerem CFS
Der 4. Senat verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme eines Großteils der begehrten Präparate, darunter Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH und Myrrhepräparate. Grundlage der Entscheidung war ein medizinisches Sachverständigengutachten, das die Mittel im konkreten Fall als sinnvoll und empfehlenswert einstufte. Zwar seien die Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt, wegen der Schwere der Erkrankung befinde sich der Kläger jedoch in einer ausweglosen Situation, in der abgesenkte Evidenzmaßstäbe ausreichen könnten.
Nach Auffassung des Gerichts können die vom Sachverständigen herangezogenen Evidenzgrade bei der Prüfung einer rechtlichen Mindestevidenz nach § 2 Abs. 1a SGB V berücksichtigt werden. Daraus folge im konkreten Fall ein Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse.




