Lifestyle-Medikament: Krankenkasse muss Abnehmspritze Mounjaro nicht bezahlen

Celle, 11. Mai 2026 (JPD) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete nicht übernehmen muss. Das Gericht wies im Eilverfahren den Antrag einer 24-jährigen Frau zurück, die wegen einer Hormonstörung und starken Übergewichts die Finanzierung der Therapie verlangt hatte.

Die behandelnde Frauenärztin hatte die Verordnung des Medikaments im Oktober 2025 zur Gewichts- und Symptomkontrolle empfohlen, nachdem frühere Behandlungen erfolglos geblieben waren. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme jedoch mit der Begründung ab, dass das Präparat außerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung als sogenanntes Lifestyle-Medikament gelte.

Gericht verneint Anspruch auf Off-Label-Behandlung

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Krankenkasse. Tirzepatid sei nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen. Die gesetzlichen Vorgaben zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung seien abschließend geregelt, sodass kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine weitgehende Anerkennung von Leistungsansprüchen umgangen werden.

Auch ein zulassungsüberschreitender Einsatz des Medikaments komme nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Die ärztliche Empfehlung allein genüge dafür nicht. Zudem liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, die ausnahmsweise eine Notstandsbehandlung rechtfertigen könnte.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkannte das Gericht ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber verfüge bei der Abgrenzung zwischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Eigenverantwortung Versicherter über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, jede verfügbare Behandlung zu finanzieren.

Aktenzeichen: L 16 KR 161/26 B ER

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