Krankenkasse muss telemedizinische Lepra-Beratung in Brasilien nicht zahlen

Celle, 16. Juli 2026 (JPD). Die gesetzliche Krankenversicherung muss die Kosten einer telemedizinischen Konsultation brasilianischer Ärzte wegen einer vermuteten Lepra-Erkrankung vorläufig nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden.

Eine 45-jährige Versicherte hatte neben Behandlungskosten und Reisekosten auch die Finanzierung einer telemedizinischen Beurteilung durch Ärzte in Brasilien beantragt. Dort war bei ihr 2023 eine Lepra-Erkrankung diagnostiziert worden. Deutsche medizinische Einrichtungen hatten die Verdachtsdiagnose jedoch nicht bestätigt.

Keine Versorgungslücke in Deutschland

Nach Auffassung des Landessozialgerichts können telemedizinische Leistungen im außereuropäischen Ausland nur ausnahmsweise nach § 18 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden. Voraussetzung sei, dass eine dem anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlung ausschließlich außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums möglich ist.

Eine solche Versorgungslücke habe die Versicherte nicht glaubhaft gemacht. Tropenerkrankungen könnten in deutschen tropenmedizinischen Instituten behandelt werden. Zudem sei nicht dargelegt worden, weshalb eine Konsultation brasilianischer Ärzte für die Behandlung in Deutschland zwingend erforderlich sei.

Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Sozialgerichts auf, das die Krankenkasse noch zur vorläufigen Übernahme der Kosten für die telemedizinische Beurteilung verpflichtet hatte. Über den endgültigen Leistungsanspruch ist damit nicht entschieden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2026 – L 16 KR 221/26 B ER

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