Verwaltungsgericht Osnabrück zweifelt an Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat

Osnabrück, 16. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Bundesverwaltungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat rechtmäßig ist. Die 7. Kammer sieht die unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür in mehrfacher Hinsicht als nicht erfüllt an.

Ausgangspunkt ist die Klage eines georgischen Staatsangehörigen, der nach eigenen Angaben wegen seiner Homosexualität verfolgt wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte seinen Asylantrag unter Verweis auf die Einstufung Georgiens als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Bereits im April hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet.

Menschenrechtslage seit 2024 verschlechtert

Nach Auswertung zahlreicher Berichte kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass grundlegende Menschenrechte insbesondere in den abtrünnigen Gebieten Südossetien und Abchasien nicht gewährleistet seien. Auch im übrigen Georgien habe sich die allgemeine Menschenrechtslage und besonders die Situation von LGBTIQ-Personen seit 2024 erheblich verschlechtert.

Zudem habe die Bundesregierung die Informationsquellen, auf denen die Einstufung beruhe, nicht zugänglich gemacht. Nach Auffassung des Gerichts war sie hierzu aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet.

Erklärt das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung für rechtswidrig, wird sie unwirksam. Anschließend muss das Verwaltungsgericht das Asylverfahren fortsetzen. Die seit Februar 2026 mögliche Vorlage nach § 77 Absatz 5 Asylgesetz wurde nach Angaben des Gerichts bundesweit bislang offenbar erst einmal zuvor genutzt.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 7 A 172/26

Eilverfahren: Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 9. April 2026 – 7 B 39/26

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