Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17.05.2024 (3 K 3254/24) entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Auflagen zur räumlichen Verlegung einer angemeldeten Versammlung wiederhergestellt wird.

Die Antragstellerin ist ein Nachrichtenmagazin und meldete für den 18.05.2024 um 17:00 Uhr eine Versammlung unter dem Motto „Die Blaue Welle rollt – für ein gutes Deutschland“ an. Die Stadt Wertheim erließ am 14.05.2024 einen Bescheid, mit dem der Antragstellerin durch für sofort vollziehbar erklärte
Auflagen aufgegeben wurde, die Versammlung nicht auf der Fläche auf dem Marktplatz, sondern auf einem Verkehrsübungsplatz hinter der Main-Tauber- Halle durchzuführen. Gegen diese Auflagen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erhoben werden.

(c) VG Stuttgart, 17.05.2024

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