Die Klage des Eigentümers einer Privatstraße in Zweibrücken auf Feststellung, dass es sich bei der Verkehrsfläche nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt, der als solcher von der Allgemeinheit genutzt werden kann, hat keinen Erfolg. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 24. Juli 2024 entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines Teilstücks der Straße „Bei den Fuchslöchern“ in Zweibrücken. Bei dem Teilstück handelt es sich um eine Sackgasse, die im Jahr 1989 von einem privaten Unternehmen errichtet wurde. Nach mehreren Eigentumswechseln erklärte der damalige Eigentümer im Jahr 2020 einen Eigentumsverzicht. Nachdem die Stadt Zweibrücken eine ihr angetragene Aneignung abgelehnt hatte, erfolgte diese zunächst durch eine weitere Privatperson, von der der Kläger das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erwarb und dort ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“ aufstellte. Nachdem er in der Folgezeit seinerseits den Anliegern der Straße erfolglos ein Verkaufsangebot unterbreitet hatte, markierte er dort mehrere Parkplätze bzw. Stellflächen mit blauer Farbe, um diese anschließend zu vermieten. Die dadurch bedingte Verringerung der Durchfahrtsbreite führte u.a. dazu, das die Müllabfuhr nicht mehr in das Wegestück einfuhr.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 forderte die Stadt Zweibrücken den Kläger zur Entfernung der Markierungen auf und erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar. Ein von dem Kläger gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsverfügung durchgeführtes Eilverfahren blieb ohne Erfolg (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 3. Januar 2024 – 3 L 1176/23).
In Folge beantragte der Kläger bei der Beklagten die Freigabe des Straßenstücks zur Errichtung von Parkplatzmarkierungen, was die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2024 ablehnte.
Am 30. Januar 2024 ließ die Beklagte die von dem Kläger aufgebrachten Parkflächenmarkierungen entfernen.
In der Folge wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Beseitigungsverfügung vom 12. Oktober 2023 mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2024 zurückgewiesen.
Am 12. Februar 2024 erhob der Kläger Klage und beantragte die Feststellung, dass es sich bei der Straße nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt wies die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2024 ab.
Die Klage sei bereits unzulässig. Eine Feststellungsklage dürfe nur erhoben werden, wenn für das verfolgte Klageziel keine andere Klageart zur Verfügung steht. Dies sei vorliegend aber der Fall. Von der Möglichkeit, die Freigabe der Verkehrsfläche im Wege eines Antrags auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts im behördlichen und – soweit dies ohne Erfolg geblieben wäre – gerichtlichen Verfahren durch Erhebung einer Verpflichtungsklage zu erstreiten, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Hiervon unabhängig habe die Klage selbst bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Wie bereits in der Begründung des Beschlusses vom 3. Januar 2024 ausgeführt, hätten die diversen Voreigentümer das Straßenstück über einen längeren Zeitraum zur Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben, wozu auch die Anlieger zählten. Aufgrund der langen Zeitdauer der tatsächlichen Nutzung der Verkehrsfläche als öffentliche Straße könne der Kläger die Freigabe nicht mehr widerrufen. Denn das Recht zum Widerruf sei bereits durch die Voreigentümer verwirkt worden. Die hierdurch eingetretene straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung des Grundstücks müsse sich der Kläger als Erwerber der Immobilie zurechnen lassen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24. Juli 2024 – 3 K 127/24.NW
(c) VG Neustadt/Wstr., 26.07.2024