Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat den koordinierten Beschäftigtentausch als Sparmodell für Sozialversicherungsbeiträge für  unzulässig erklärt.

Ausgangspunkt war die Klage eines niedersächsischen Obstbauern, der einen Betrieb für Apfelanbau führt und an einem weiteren Betrieb für Erdbeeranbau beteiligt ist. Seine Erntehelfer beschäftigt er formal ganzjährig im Apfelanbau; sie erhalten dort einen festen Monatslohn auf Basis eines Jahresarbeitsstundensolls. In der Zeit von Mai bis Juli wurden die Helfer jedoch im Erdbeerbetrieb eingesetzt. Auf den Lohn dieser Arbeit zahlte der Bauer keine Sozialversicherungsbeiträge, da er die Arbeit als zeitgeringfügige Aushilfstätigkeit betrachtete. Während der Apfelernte im Herbst verfuhr er bei jeweils wechselnder Arbeitsfreistellung mit den Beschäftigten des Erdbeerbetriebs in ähnlicher Weise. 

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kam nach einer Betriebsprüfung zu  dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter nicht nur kurzzeitige Saisonaushilfen seien,  sondern berufsmäßig Beschäftigte, für die rd. 58.000 Euro  Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien.

Hiergegen klagte der Bauer und meinte, dass in rechtlich selbständigen  Betrieben eine Arbeitnehmertätigkeit im Hauptberuf und eine kurzzeitige  Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitnehmer möglich und erlaubt sei.  Steigende Preise und politische Unsicherheiten würden eine angepasste Gestaltung  notwendig machen.

Das  LSG hat die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Zur Begründung hat es auf die Berufsmäßigkeit der Helfer abgestellt, die eine Beitragspflicht für die gesamte  Tätigkeit auslöse. Das praktizierte Modell verfolge zielgerichtet das  Bestreben, über wechselseitige betriebliche Absprachen und mittels langfristig  geplanter und aufeinander abgestimmter organisatorischer und vertraglicher Maßnahmen  rund ein Drittel des Jahreseinkommens der Arbeitskräfte der Beitragspflicht zur  gesetzlichen Sozialversicherung zu entziehen. Die Gefahr der Altersarmut auf Seiten der Erntehelfer sei von den Arbeitgebern sehenden Auges hingenommen  worden. Die sozialrechtlichen Vorgaben ließen keinen Raum für eine entsprechende  Beitragsverkürzung.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Urteil vom 20. Dezember 2023, L 2 BA 59/23 , veröffentlicht  bei www.juris.deVorinstanz:  SG Stade

(c) LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2024

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