Zwei schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten, keine Kooperation – Gericht hält 18-monatige Fahrtenbuchanordnung für zulässig
Ein Fahrzeughalter muss ein Fahrtenbuch für 18 Monate führen, wenn er bei der Aufklärung zweier erheblicher Verkehrsverstöße nicht mitwirkt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte die Anordnung der Behörde, da der Kläger zur Feststellung des Fahrers keine zumutbare Hilfe leistete.