Datenschutzverstöße: Bundesfinanzhof regelt Klagevoraussetzungen gegen Finanzbehörden
Der BFH stellt klar: Schadenersatzansprüche gegen Finanzbehörden wegen Datenschutzverstößen nach Art. 82 DSGVO können nur geltend gemacht werden, wenn zuvor eine außergerichtliche Antragstellung beim Finanzamt erfolgt ist. Eine Klage ohne vorherige Ablehnung ist unzulässig.