Zuständigkeit für Wiederaufgreifen asylrechtlicher Entscheidungen liegt bei Ausländerbehörden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für das Wiederaufgreifen bestandskräftiger asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde und nicht das BAMF zuständig ist. Mit dem Urteil wird die Trennung zwischen Asyl- und Aufenthaltsrecht gestärkt und die behördliche Zuständigkeit klar zugeordnet.