LSG Baden-Württemberg zum Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung von ADHS
Zur Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB V: Ob eine ADHS eine schwerwiegende Erkrankung ist (hier verneint), hängt vom Ausmaß der hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen ab. Die erforderliche begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes ist unzureichend, wenn dieser maßgeblich auf eine vom Versicherten entwickelte "Abneigung gegen jegliche Einnahme von…