Studentin darf durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungsleistung nicht behalten
Die Universität Duisburg-Essen hat einer Studentin zu Recht diejenigen „Prüfungsleistungen“ aberkannt, die in dem System der Universität als bestanden ausgewiesen waren, weil die Studentin für diese Eintragung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität Geld gezahlt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 28. April 2025 entschieden.