Anlässlich des Inkrafttretens der Regelung zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei der Ersatzfreiheitsstrafe am 1. Februar 2024 erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:

„Heute ist ein historischer Tag, nicht nur für den modernen Strafvollzug, sondern auch für den liberalen Rechtsstaat: Die neuen Regeln zur Ersatzfreiheitsstrafe treten in Kraft. Zu viele Menschen mussten in der Vergangenheit teils erhebliche Freiheitsstrafen verbüßen, weil die eigentlich gegen sie verhängte Geldstrafe nicht vollstreckt werden konnte. Mit dem Gesetz stärken wir die Resozialisierung und halbieren die Ersatzfreiheitsstrafen. Denn ein Freiheits-entzug ist der schwerwiegendste staatliche Eingriff in die persönliche Lebensführung. Gerade hier haben wir die Pflicht, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu achten. Zudem machen wir es den Betroffenen einfacher, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit ganz abzuwenden. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung sinnvoll. Bei diesem Vorhaben ging es jahrelang nicht voran. Heute freue ich mich, dass es endlich Realität wird.“

Die vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Regelung zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei der Ersatzfreiheitsstrafe war als Teil eines umfangreichen Pakets zur Überarbeitung des Sanktionenrechts Ende 2022 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Im Juni 2023 stimmte der Bundestag der Reform zu. Teil des Reformpakets waren neben den neuen Regelungen zur Ersatzfreiheitsstrafe auch eine Überarbeitung des Maßregel-rechts, eine Erweiterung der Strafzumessungsnorm in § 46 StGB sowie Neuerungen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Während Teile des Reformpakets schon zum 1. Oktober 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundestag im August 2023 beschlossen, das Inkrafttreten der Regelungen zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei der Ersatzfreiheitsstrafe um vier Monate auf den 1. Februar 2024 zu verschieben. Soweit die Länder für den Vollzug dieser Regelung zuständig sind, ist es ihre Aufgabe, die Umsetzung zu gewährleisten.

Zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe im Einzelnen:

Als Maßstab für die Umrechnung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB gilt zukünftig, dass zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Bislang entspricht ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Änderung halbiert die Dauer der tatsächlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen, weil deren Vollzug in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen leisten kann. Zu-gleich kann so die mit der Vollstreckung verbundene Strafbelastung stärker an der ursprünglich verhängten Geldstrafe ausgerichtet werden, weil ein Tag Freiheitsstrafe deutlich schwerer wiegt als die Einbuße eines Tageseinkommens.

Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe kann und soll es der verurteilten Person auch erleichtern, deren Vollstreckung durch gemeinnützige Arbeit ganz zu vermeiden. Denn dadurch halbiert sich grundsätzlich auch die Zahl der Stunden, in denen gemeinnützige Arbeit geleistet werden muss. Zusätzlich sollen vollstreckungsrechtliche Ergänzungen dazu beitragen, dass die verurteilte Person stärker unmittelbar vor Ort bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe unterstützt wird, etwa indem Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung oder der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit helfen.

(c) BMJ, 31.01.2024

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