Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h auf der B 50 neu auf einem Streckenabschnitt zwischen den Anschlussstellen Altrich und Longkamp ist rechtmäßig. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier auf eine Klage eines Verkehrsteilnehmers hin entschieden.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 15. Juni 2020 wurde die Beschilderung der Bundesstraße B 50 neu zwischen o.g. Anschlussstellen in Fahrtrichtung Morbach durch den beklagten Landkreis Bernkastel-Wittlich neu geregelt. Auf Teilen der Strecke wurde die Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h festgesetzt, auf einem etwa 1.500 m langen Streckenabschnitt hingegen auf 100 km/h. Bei diesem Streckenabschnitt handelt es sich um eine langgezogene Rechtskurve, an die sich eine Gerade und im weiteren Streckenverlauf wiederum eine Rechtskurve anschließt. Gegen die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h legte der Kläger zunächst ohne Erfolg Widerspruch ein und erhob dann Klage. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, auf dem Streckenabschnitt bestehe keine Gefahrenlage, die die getroffene Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertige. Er fühle sich durch die Anordnung in seinem Recht aus Art. 2 des Grundgesetzes verletzt. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf diesem Streckenabschnitt sei aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnissen berechtigt, die die Eintrittswahrscheinlichkeit für Unfallschäden deutlich erhöhe. 

Dem schlossen sich die Richter der 9. Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit an. Nach der einschlägigen Vorschrift der StVO dürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, erheblich übersteige. Dies sei vorliegend der Fall. Der Streckenabschnitt zeichne sich durch Gefälle – und Steigungsstrecken und einem hohem prognostizierten Lkw-Anteil aus. Der asphaltierte Seitenstreifen zwischen der rechten Fahrbahn und der Leitplanke falle in diesem Bereich weg. Zudem verlaufe die Strecke in einer lang gezogenen Rechtskurve, wodurch die Sicht entlang der Strecke auf etwa 150 m beschränkt sei. Aus diesen örtlichen Besonderheiten sei die offensichtliche Befürchtung abzuleiten, dass bei Absehen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden. Dem Grunde nach seien damit die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung gegeben. Auf welche Geschwindigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit sodann festzusetzen sei, liege im Ermessen der Behörde. Die diesbezüglich vom Beklagten getroffene Entscheidung sei frei von Ermessensfehlern. Zuletzt sei die Anordnung auch verhältnismäßig, insbesondere zum Schutz der potenziell betroffenen Rechtsgüter erforderlich. 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 22. April 2024 – 9 K 4128/23.TR –

(c) VG Trier, 10.05.2024

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