Schutz von Genossenschaften

Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften vorgelegt (20/1533). Eine wortgleiche Vorlage (19/11467) war zum Ende der 19. Wahlperiode für erledigt erklärt worden.

Mit dem Gesetz sollen Genossenschaften vor Geschäftsmodellen, die dem „grauen Kapitalmarkt“ zugeordnet werden, geschützt werden, heißt es in der Vorlage unter Verweis auf die Fälle Eventus, Grundwerte und GenoGen in jüngerer Zeit. Gleichzeitig soll es zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen beitragen. Zu diesem Zweck soll im Genossenschaftsgesetz eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen werden, um sowohl den Verbrauchern als auch den Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren.

Die Bundesregierung schreibt in ihrer Stellungnahme, dass nach ihrer Ansicht bereits im Jahr 2017 „durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften sowie im Jahr 2020 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und durch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verschiedene Regelungen in Kraft getreten sind, um die Geschäftsmodelle unseriöser Kapitalanlage-Genossenschaften zu verhindern beziehungsweise zu erschweren“. Der Gesetzgebungsbedarf sei daher „weitgehend ausgeschöpft“. Die Bundesregierung plane jedoch eine Änderung des Genossenschaftsgesetzes, die „auch weitere punktuelle Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf unzulässige Kapitalanlage-Genossenschaften enthalten soll. Dabei wird sie die Vorschläge des Bundesrates berücksichtigen“,

„Digitaler Hausfriedensbruch“

Bereits zum dritten Mal bringt der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch“ (20/1530) ein. Zwei wortgleiche Vorlagen waren am Ende der 18. (18/10182) beziehungsweise der 19. Wahlperiode (19/1716) jeweils für erledigt erklärt worden.

Ziel des Entwurfes ist es, die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen. Danach sollen zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Rechtsgedanken der Paragrafen 123 und 248b des Strafgesetzbuches (StGB) in die digitale Welt übertragen und ein neuer Paragraf 202e geschaffen werden. IT-Systeme seien mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit seien sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, sei hoch. Es sei daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.

Zurzeit geht man davon aus, so der Entwurf, dass bis zu 40 Prozent aller internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit Schadsoftware verseucht sind und damit potentielle Bots, also durch Dritte unerkannt fernsteuerbaren Computer, darstellen. Die Gefahren von Botnetzen lägen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von Internet-Angriffen. Sie stellten gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie würden genutzt zum Versenden von Spam-Emails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.

Zudem fänden gezielte Cyberangriffe auf mit dem Internet verbundene Kritische Infrastrukturen, also Einrichtungen wie große Industrieanlagen, Elektrizitätswerke, Staudämme, Anlagen der Wasserversorgung oder Telekommunikationsanlagen statt, die diese beschädigen, empfindlich stören oder unbrauchbar machen sollen. Die bekanntesten Fälle in jüngster Zeit waren die Internet-Angriffe auf den Deutschen Bundestag in 2015, auf ein deutsches Stahlwerk im Jahr 2014, bei dem ein Hochofen beschädigt wurde, sowie die Attacken auf den französischen Sender TV5 und die belgische Zeitung Le Soir im Jahr 2015. Die letzten beiden Begebenheiten zeigten, dass sich auch Terroristen dieses Mittels bedienen.

Die Bundesregierung steht dem Entwurf kritisch gegenüber. Zum einen bestünden nach ihrer Ansicht „bei der Bekämpfung von Botnetz-Kriminalität keine gravierenden Strafbarkeitslücken“, schreibt sie in ihrer Stellungnahme. Zum anderen stoße „die Weite des vorgeschlagenen neuen Straftatbestands auf Bedenken“. Auch die hohe Strafandrohung sieht die Bundesregierung kritisch. In der von der Bundesregierung angestrebten Prüfung, ob es im Computerstrafrecht Reformbedarf gibt, werde sie aber prüfen, „wie dem Phänomen der Botnetz-Kriminalität und Angriffen auf Kritische Infrastrukturen gegebenenfalls auch durch Anpassungen des geltenden Strafrechts wirksamer begegnet werden kann“.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 204 vom 2. Mai 2022

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