In seiner Sitzung am 26. April 2024 äußerte sich der Bundesrat zu der von der Bundesregierung geplanten Änderung der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze.

Der vorgelegte Gesetzentwurf orientiert sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 und ergänzt zum einen bestehende Regelungen zu Verdeckten Ermittlern. Zum anderen sollen erstmals der Einsatz von Vertrauenspersonen sowie die Voraussetzungen für Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen bei der Strafverfolgung gesetzlich geregelt werden.

Abgrenzung Verdeckte Ermittler / Vertrauenspersonen

Verdeckte Ermittler sind Polizeibeamte, die unter einer veränderten Identität – sozusagen under cover – ermitteln. Vertrauenspersonen hingegen sind Personen, die keiner Strafverfolgungsbehörde angehören, eine solche aber über einen längeren Zeitraum bei der Aufklärung von Straftaten unterstützen – ihre Identität bleibt geheim. Der Einsatz von Vertrauenspersonen war bisher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, galt aber grundsätzlich als zulässige Ermittlungsmethode.

Voraussetzungen für Einsatz von Vertrauenspersonen

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Vertrauenspersonen nur zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf bestimmten Gebieten der organisierten Kriminalität oder besonderer Schwere begangen worden ist. Ihr Einsatz bedarf nach dem Gesetzentwurf einer richterlichen Anordnung.

Tatprovokation zur Aufklärung von Straftaten

Der Gesetzentwurf besagt auch, dass Verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen zur Aufklärung von Straftaten einen Beschuldigten nur dann zur Begehung von Straftaten verleiten dürfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser generell bereit ist, solche Taten zu begehen und das Verleiten ohne erhebliches Einwirken auf ihn erfolgt. Auch dafür ist nach dem Gesetzentwurf eine richterliche Anordnung nötig.

Weitreichende Kritik am Gesetzentwurf

In seiner Stellungnahme äußert der Bundesrat weitreichende Kritik am Gesetzentwurf: So gingen die neuen Regelungen über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hinaus, seien aber dennoch nicht abschließend. Die Einschränkung des Einsatzes von Vertrauenspersonen auf bestimmte Arten von Straftaten führe zu weit – erforderlich sei lediglich, dass es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handele. Der Bundesrat fordert insbesondere weiterhin einen effektiven Schutz der Identität von Vertrauenspersonen.

Starke Zweifel am Richtervorbehalt

Besonders vehement kritisiert die Länderkammer daher den geplanten Richtervorbehalt für den Einsatz von Vertrauenspersonen, aber auch für die Tatprovokation, und fordert dessen Streichung. Den Einsatz von Vertrauenspersonen von einem vorherigen richterlichen Beschluss abhängig zu machen, sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich und wirke abschreckend auf zukünftige V-Leute, da das Risiko einer Enttarnung erhöht werde. Diese Gefahr bestehe ebenso, wenn – wie geplant – bei der Vernehmung von Vertrauenspersonen ein Wortprotokoll erstellt werde, da Sprachstil, Wortwahl und Dialekt leicht Rückschlüsse auf die vernommene Person zulassen.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet, die sich dazu äußern kann. Dann entscheidet der Bundestag. Sollte dieser das Gesetz beschließen, wird es erneut dem Bundesrat vorgelegt, der die Möglichkeit hat, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

(c) Plenarsitzung des Bundesrates am 26.04.2024

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