Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 6. März 2023 (Az.: 2 B 376/23 SN) über einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landkreis Nordwestmecklenburg betreffend den Bau einer Flüchtlingsunterkunft für 400 Personen in Upahl entschieden. Den Antrag hatte ein im Gewerbegebiet Upahl ansässiges Unternehmen gestellt. Er blieb indes erfolglos, anders als ein Antrag der Gemeinde, die sich erfolgreich auf die Verletzung ihres Rechts auf Beteiligung aus § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gewehrt hatte.

Die Richter der 2. Kammer stellen zur Begründung auf im Wesentlichen zwei Aspekte ab:
Zum einen dienten die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht nicht dem Schutz des Nachbarn. Der Nachbar eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens könne sich daher nicht auf den Umstand berufen, dass derzeit ohne Baugenehmigung gebaut werde. Zum anderen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Errichtung der geplanten Unterkunft ein Abwehrrecht zustehe. Mit den Sonderregelungen des § 246 Absatz 10 und Absatz 12 BauGB, mit denen die Errichtung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber erleichtert werde, würden solche Unterkünfte temporär für grundsätzlich gebietsverträglich erklärt. An dem vorgesehenen Standort im Gewerbegebiet in Upahl könnten sie deshalb grundsätzlich als Anlagen für soziale Zwecke im Wege der Befreiung genehmigungsfähig sein. Angesichts der vorhandenen Nutzungen in der Nähe des Vorhabens und der Lärmschutzregelungen des Bebauungsplans sei derzeit nicht erkennbar, dass gesunde Unterbringungsverhältnisse nicht gewährleistet werden könnten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann gegen ihn Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald einlegen.

Quelle: VG Schwerin, Pressemitteilung vom 6. März 2023

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