Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 3. März 2023 (Az.: 2 B 358/23 SN) dem Landkreis Nordwestmecklenburg im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortführung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Unterkunft für 400 geflüchtete Personen in Upahl bis zum Vorliegen einer unter Beteiligung der Gemeinde erteilten Baugenehmigung untersagt.

Die Richter der 2. Kammer stellen zur Begründung darauf ab, dass das Beteiligungsrecht der Gemeinde aus § 36 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) missachtet worden sei und dies einen Anspruch der Gemeinde auf Unterlassung der bereits begonnenen Baumaßnahmen auslöse. Das Beteiligungsrecht der Gemeinden sei in den Sonderregelungen des BauGB für die Errichtung von Unterkünften ausdrücklich beibehalten worden. Eine Missachtung dieses Rechts liege nicht nur vor, wenn eine Baugenehmigung erteilt werde, ohne zuvor das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Einholung des Einvernehmens der Gemeinde durchgeführt zu haben. Vielmehr liege eine Missachtung der gemeindlichen Rechte erst recht vor, wenn der als Bauherr auftretende Landkreis bereits baue, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baugenehmigung zu sein.

Die Sonderregelungen des § 246 Absatz 10 und Absatz 12 BauGB, mit denen die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften erleichtert werde, hielten explizit an dem Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens fest. Weder sei mit § 246 BauGB eine Notkompetenz, wie sie der Antragsgegner in Anspruch nehme, nämlich sich von allen Bindungen zu befreien, noch die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns normiert worden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Landkreis Nordwestmecklenburg kann gegen ihn Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin, Pressemitteilung vom 3. März 2023

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