Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 16. August 2023 (Az.: 7 B 777/23 SN) einem Eilantrag des stellvertretenden Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Lützow stattgegeben. Damit ist ein Bescheid des Amtsvorstehers des Amtes Lützow-Lübstorf außer Vollzug gesetzt, mit dem dieser feststellte, dass das Dienstverhältnis des Antragstellers als Ehrenbeamten beendet sei. Diese Feststellung beruhte auf der von der Gemeindevertretung beschlossenen Abberufung des Antragstellers aus dem Amt des stellvertretenden Wehrführers.

Infolge der Gerichtsentscheidung kann der stellvertretende Wehrführer einstweilen wieder seine Amtsbefugnisse wahrnehmen. Auch ein an ihn gerichtetes vorläufiges Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte war mit Gerichtsbeschluss vom 11. Mai 2023 (Az.: 7 B 419/23 SN) außer Vollzug gesetzt worden.

Insoweit hatte das Gericht im Fall des stellvertretenden Wehrführers anders als beim Wehrführer selbst entschieden (s. hierzu die Pressemitteilungen Nr. 1/23 vom 5. Januar 2023 und Nr. 15/22 vom 15. Dezember 2022).

Nach Auffassung des Gerichts stellt sich die Abberufung des stellvertretenden Wehrführers bei summarischer Prüfung als rechtswidrig dar, weshalb sein dagegen erhobener Widerspruch im Hauptsacheverfahren wohl Erfolg haben muss. Daher soll die Abberufung einstweilen nicht vollzogen werden.

Die Gemeindevertretung wirft dem Antragsteller ebenso wie dem Wehrführer vor, Unstimmigkeiten zwischen der Freiwilligen Feuerwehr und der Gemeindevertretung sowie dem dienstlich vorgesetzten Bürgermeister verursacht zu haben. Dabei soll er in illoyaler Weise das Ansehen der Feuerwehr sowie den Ruf der Gemeinde und einzelner Mitarbeiter geschädigt haben. Außerdem sei dadurch die Einsatzbereitschaft im Brandschutz gefährdet; die Feuerwehr werde auch im Interesse Dritter gegen die Gemeinde instrumentalisiert.

Wie bereits im Mai, so fand die 7. Kammer auch jetzt die Vorwürfe nicht hinreichend mit Tatsachen unterlegt, jedenfalls soweit sie an den Antragsteller gerichtet werden. Diesem legten die Gemeinde- und Amtsverwaltung viele vertrauensgefährdende Verstöße zur Last, die ihm bisher selbst nicht zugerechnet werden könnten. Soweit es darum gehe, dass er Verstöße passiv geduldet bzw. nicht für die der Feuerwehr vorgesetzte Gemeindeverwaltung Partei ergriffen habe, genüge dies allein nicht für eine Abberufung. Diese setze nämlich gemäß § 12 Abs. 5 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes voraus, dass er den persönlichen Anforderungen nicht gewachsen sei, die sein Amt an ihn stellt. Derartig schwerwiegende Defizite seien beim stellvertretenden Wehrführer nicht erkennbar.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, gegen ihn kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

(c) VG Schwerin, 17.08.2023

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