Auf die Beschwerde der Stadt Erfurt hat der zuständige 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in einem Eilverfahren einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar aufgehoben und festgestellt, dass sich eine sofortige Wegnahme von 55 Hunden entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung als gerechtfertigt erweist. Der Sofortvollzug dieser Maßnahme sei im überwiegenden öffentlichen Interesse. Insbesondere spreche viel dafür, dass diese Anordnung rechtmäßig sei.

Das Veterinäramt der Stadt hatte im Rahmen einer Kontrolle, zu der auch die Amtstierärztin hinzugezogen war, festgestellt, dass die Haltungsbedingungen der 55 in einem Wohnhaus untergebrachten Hunde aus verschiedenen Gründen mangelhaft waren. Es hatte daraufhin auf Grundlage des Tierschutzgesetzes zunächst mündlich die sofortige Wegnahme und Unterbringung der Hunde im Tierheim verfügt und seine Entscheidung später schriftlich bestätigt.

Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragsteller wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Weimar hatte in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter anderen mit der Begründung wiederhergestellt, dass die Wegnahme der Tiere rechtswidrig gewesen sei, weil es an einem gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Gut- achten durch einen Amtstierarzt fehle.

Dem ist der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung im Ergebnis nicht gefolgt. Er gehe zwar mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die gut- achterliche Einschätzung durch einen Amtstierarzt bei der Wegnahme eines Tieres vorliegen müsse. Zweck des gesetzlichen Erfordernisses des Gutachtens des beamteten Tierarztes sei, dass die Fortnahme als schwerwiegende, den Tierhalter empfindlich belastende Maßnahme erst erfolgen dürfe, wenn durch die kompetente Bewertung einer entsprechend ausgebildeten Fachperson belegt sei, dass die Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen.

Allerdings entspreche es der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberver- waltungsgerichte, der der Senat folge, dass an die Form eines solchen Gutachtens keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Vielmehr könnten – wie im vorliegenden Fall – im Bescheid dokumentierte fachliche Bewertungen des Tierarztes in seiner amtlichen Funktion zum Zustand des Tieres bzw. zu den Haltungsbedingungen ausreichen, wenn sie einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zuließen. Im vorliegenden Fall spreche vieles dafür, dass die Wegnahme auf der tierärztlichen Expertise beruhe. Die Amtstierärztin habe an der Kontrolle teilgenommen und es gebe neben einer ausführlichen Fotodokumentation eine mehrseitige Aktennotiz vom Tag der Wegnahme der Hunde sowie die vom Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts Erfurt unterzeichnete schriftliche Bestätigung der Wegnahme der Hunde.


Der Beschluss ist unanfechtbar.


Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v 15. Mai 2023, Az. 3 EO 128/23 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Weimar, Beschl. v. 9. Januar 2023, Az. 1 E 2460/22 We

©️ OVG Thüringen, 19.05.23

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