Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat heute in Brü  ssel gemeinsam mit der belgischen Innenministerin Annelies Verlinden, dem belgischen Justizminister Paul Van Tigchelt und dem belgischen Finanzminister Vincent Van Peterghem den überarbeiteten deutsch-belgischen Polizeivertrag über die grenzüberschreitende Polizei- und Zollzusammenarbeit unterzeichnet.

Der neu ausgehandelte Vertrag modernisiert den geltenden Polizeivertrag vom 27. März 2000 und passt ihn an die aktuellen Herausforderungen der polizeilichen und grenzpolizeilichen Zusammenarbeit an.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Deutschland und Belgien sind enge Freunde und Nachbarn. Das gilt auch und gerade für unsere hervorragende Zusammenarbeit, um die Menschen in unseren Ländern vor Kriminalität und anderen Bedrohungen zu schützen. Unsere Polizeibehörden arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Diese Kooperation stellen wir jetzt mit dem neuen deutsch-belgischen Polizeivertrag auf eine neue, wesentlich stärkere Grundlage. Damit erweitern wir die Befugnisse unserer Beamtinnen und Beamten der Polizei- und Zollbehörden. Durch den neuen Polizeivertrag werden wir noch besser gerüstet sein, gemeinsam der grenzüberschreitenden Kriminalität entgegenzutreten und die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Außerdem werden wir uns damit in Katastrophen- und Unglücksfällen schnell und unbürokratisch gegenseitig unterstützen können.“

Annelies Verlinden, belgische Ministerin des Innern: „Dieser Vertrag ist das Ergebnis langer und harter Arbeit, doch der Inhalt war es wert! Er ist ein Musterbeispiel dafür, wie Nachbarländer und EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Sicherheitsbedrohungen zusammenarbeiten können und sollten. Der Vertrag ermöglicht einen umfassenderen Informationsaustausch, so dass wir Daten mit anderen zuständigen Behörden austauschen und die Verfahren für Nacheile sowie grenzüberschreitende Einsätze, Gefahrenabwehr und Begleitung vereinfachen können. Darüber hinaus stellt er sicher, dass sich die Spezialeinheiten beider Länder bei Großereignissen und Gefahrenlagen gegenseitig unterstützen. Da Kriminelle keine Grenzen kennen, ist es unsere Aufgabe, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unserer Polizei- und Zollbehörden auf eine verlässliche Basis zu stellen.“

Neue Regelungen zur polizeilichen Zusammenarbeit wurden unter anderem zum Zeugen- und Opferschutz, zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr, zur Beförderung von Personen und Sachen, zur gegenseitigen Unterstützung in Katastrophen- und Unglücksfällen sowie zu einer engeren Zusammenarbeit von Verbindungsbeamten aufgenommen. Zudem werden Grenzübertritte der jeweiligen Polizeien zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ermöglicht.

Mit diesen Neuerungen schafft der überarbeitete Vertrag einen signifikanten Mehrwert gegenüber dem geltenden Vertrag. Der neue Vertrag tritt nach Verabschiedung der in Deutschland und Belgien erforderlichen parlamentarischen Verfahren in Kraft. Deutschland hat mit allen Nachbarstaaten bilaterale Abkommen zur grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit geschlossen.

Beispiele für die neuen Regelungen des deutsch-belgischen Polizeivertrages sind:

  • Zeugen- und Opferschutz: Eine Person, die sich in Belgien im Zeugenschutzprogramm befindet, kann auch in Deutschland geschützt werden, ohne dass hier die Aufnahme in den deutschen Zeugenschutz erforderlich ist.
  • Grenzüberschreitende Gefahrenabwehr: Der Polizeivertrag gilt in ganz erheblichem Umfang nicht nur für Strafverfolgungszwecke, sondern erweitert gegenüber dem Vertrag aus dem Jahr 2000 das Maßnahmenspektrum für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung – so können zum Beispiel grenzüberschreitende Observationen durchgeführt werden.
  • Beförderung von Personen und Sachen: Eine im Gewahrsam oder Strafvollzug befindliche Person kann nun (nach Bewilligung) durch, aus oder in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befördert werden, etwa zur Zeugenvernehmung, im Rahmen einer Rückführungsmaßnahme oder zur Vollstreckung einer Strafe.
  • Gegenseitige Unterstützung in Katastrophen- und Unglücksfällen: Bei schweren Naturkatastrophen wie Hochwasser, Sturm oder Erdbeben oder Industrieunfällen in Deutschland können belgische Polizeibeamte mit Spezialisten, Mitteln und Material schnell und unbürokratisch Hilfe leisten.
  • Grenzübertritte zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben: Ein deutscher Polizeibeamter kann beispielsweise bei einem schweren Autounfall, den er jenseits der Grenze zu Belgien bemerkt, diese übertreten, um erste lebensrettende und verkehrsabsichernde Maßnahmen zu treffen.

(c) BMI, 29.04.2024

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