Die Änderung des Bebauungsplans „Allmannshausen“, mit der die Stadt Montabaur unter anderem die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ermöglicht hat, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die im Jahr 2021 vom Stadtrat von Montabaur beschlossene und bekanntgemachte Änderung des Bebauungsplans „Allmannshausen“ gestattete die Errichtung von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben (Lebensmittelmärkten), die zwischenzeitlich
– nach Erteilung entsprechender Baugenehmigungen durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises – auch fertiggestellt und eröffnet wurden. Nördlich bzw. nordwest­lich des Bebauungsplangebiets liegen das Gelände des Fashion Outlet Centers
– FOC –  Montabaur, daran anschließend folgt die Trasse der ICE-Bahnstrecke Köln-Frankfurt mit dem ICE-Bahnhof Montabaur.

Gegen den Bebauungsplan reichten die Ortsgemeinde Heiligenroth und der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das in unmittelbarer Nähe des Plan­gebiets liegt, jeweils einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Sie machten u.a. geltend, der geänderte Plan verstoße gegen das Ziel des Landesentwick­lungsprogramms – LEP – IV, wonach durch die Ansiedlung großflächiger Einzel­handelsbetriebe die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfe, und das interkommu­nale Abstimmungsgebot. Außerdem habe die Stadt Montabaur die Belange des Ver­kehrs und des Lärmschutzes fehlerhaft abgewogen

Das Oberverwaltungsgericht gab den Normenkontrollanträgen statt und erklärte den angegriffenen Bebauungsplan für unwirksam.

Der Bebauungsplan genüge zwar entgegen der Auffassung der Antragsteller dem gesetzlichen Gebot, ihn den Zielen der Raumordnung anzupassen. Denn die Antrags­gegnerin habe aufgrund der von ihr eingeholten Auswirkungsanalyse schädliche Aus­wirkungen durch die geplanten Einzelhandelsbetriebe auf den zentralen Versorgungs­bereich der Innenstadt zu Recht verneint. Die Änderungsplanung verletze auch nicht das interkommunale Abstimmungsgebot. Die angegriffene Planung leide jedoch an einem beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich des planbedingt zu prognostizierenden Verkehrs. Dieser Mangel begründe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Hier habe es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür gefehlt, weshalb die Auswirkungen des nördlich des Plangebiets gelegenen Verkehrsknoten­punktes Staudter Straße/Zufahrt Autobahn A3/ Zufahrt ICE-Parkplatz nicht vollumfäng­lich – als Teil der Datenbasis für den letzten im Verkehrsgutachten Richtung Norden berücksichtigten Knotenpunkt – in die Begutachtung einbezogen worden seien. Schon angesichts der bei der Abwägung bekannten Stellungnahmen des Landesbetriebs Mobilität – LBM –, bei dem es sich um die für Straßenplanung im Land Rheinland-Pfalz zuständige Fachbehörde handele, wäre der Stadtrat der Antragsgegnerin gehalten gewesen, sich mit den von deren Vertreter mehrfach vorgetragenen erheblichen Bedenken gegen die diesbezügliche Beurteilung in dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Verkehrsgutachten eingehend auseinander­zusetzen.

Urteile vom 20. Juli 2023, Aktenzeichen: 1 C 10231/22OVG und 1 C 10232/21.OVG

(c) OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2023

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