Die Justizbehörden in Niedersachsen haben gemeinnützigen Organisationen im Jahr 2022 insgesamt rund 5,33 Mio. Euro zugewiesen. Die Zuweisungen beruhen auf Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren, in denen Tatverdächtigen bzw. rechtskräftig verurteilten Straftätern Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auferlegt wurden.
Gut 1,51 Mio. Euro gingen an Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens. Rund 910.000 Euro flossen an Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe, etwa 705.000 Euro an Hilfseinrichtungen für beeinträchtigte Kinder und rund 310.000 Euro an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen. Zudem wurde die Straffälligenhilfe mit gut 435.000 Euro und die Suchtgefährdetenhilfe mit rund 185.000 Euro bedacht. Auf die Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit entfielen etwa 350.000 Euro.
Die größte Summe für eine einzelne Einrichtung ging wie in den Vorjahren an die Stiftung Opferhilfe mit gut 528.000 Euro. Rund 206.000 Euro erhielt das Kinderhospiz Löwenherz in Syke. An verschiedene Standorte des Weisser Ring e.V. gingen insgesamt rund 123.000 Euro. Der Aktion Deutschland Hilft e.V. erhielt etwa 115.000 Euro. Auf den International Children Help e.V. in Stadthagen entfielen rund 100.000,00 Euro. Etwas mehr als 90.000 Euro flossen an den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr.
Die Zuweisungen betragen insgesamt etwa 700.000 Euro mehr als im Jahr 2021 und liegen damit in etwa auf dem Niveau der vorangegangenen Jahre 2018 bis 2020.
Auf der Homepage des Justizministeriums steht eine detaillierte Übersicht über die Zuweisungen des Jahres 2022 zur Verfügung. Anhand der jährlich veröffentlichen Auflistungen können auch angeordnete Auflagen im Einzelnen nachvollzogen werden. Aus den Übersichten gehen die anordnenden Stellen, die begünstigten Einrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Geldbeträge hervor.
Zum Verständnis: Werden Ermittlungs- oder Strafverfahren eingestellt, kann dies gegen Zahlung einer Geldauflage geschehen. Auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann mit der Zahlung eines Geldbetrages verknüpft werden. Diese Gelder können von den Staatsanwaltschaften und Gerichten gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht für Geldstrafen, die immer an die Landeskasse gezahlt werden müssen.
Die Auferlegung einer Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt – oder eine Strafaussetzung widerrufen.
An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.
Quelle: Niedersächsisches Justizministerium, Pressemitteilung vom 17. Mai 2023