Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt hat die Unterlassungs-Klage eines VW Mitarbeiters gegen die Audi AG gegen die Verwendung gendersensibler Sprache abgewiesen.

Sachverhalt:
Die beklagte Audi AG hat auf Grundlage einer Unternehmensrichtlinie einen ab 21.03.2021 geltenden Leitfaden unter dem Titel „Vorsprung beginnt im Kopf“ zur Verwendung gendersensibler Sprache entwickelt. Der Kläger ist Angestellter der Volkswagen AG und im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit in kommunikativen Austausch mit Mitarbeitern der Beklagten. Er sieht sich durch diese zur aktiven und passiven Nutzung der Regelungen zur Gendersprache, insbesondere des Gender-Gaps,  verpflichtet und dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Entscheidung des Landgerichts:
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt hat die gegen die Verwendung des sogenannten Gender-Gaps gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. 
Zunächst hatte die Kammer auf Rüge der Beklagten zu prüfen, ob nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig ist. Dies wurde verneint, so dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet war.

In der Sache teilt die Kammer zwar die Meinung der Klagepartei, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. Allerdings ist der Kläger zur aktiven Nutzung der Regelungen des Leitfadens schon deshalb nicht verpflichtet, weil sich der Leitfaden nur an Mitarbeiter der Beklagten richtet. 
Soweit der Kläger von den Regelungen in der an ihn gerichteten Kommunikation betroffen ist, bestehen nach Auffassung der Kammer Unterlassungsansprüche des Klägers weder nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG), noch unter dem Aspekt einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses ist im Rahmen der passiven Nutzung weder unter dem Aspekt der geschlechtlichen Identität, der sprachlichen Integrität noch des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, betroffen.

Quelle: Landgericht Ingolstadt, Pressemitteilung vom 29. Juli 2022

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