Die Medion AG darf für den Prepaid-Basistarif der Marke Alditalk nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei. Das hat das Landgericht Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, die Werbeaussage treffe nicht zu und sei daher irreführend.
„Der Tarif kann nur eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden, wenn Kund:innen nicht immer wieder neues Guthaben in Höhe von mindestens fünf Euro aufladen,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das ist nichts anderes als ein für die Nutzung der SIM-Karte erforderlicher Mindestumsatz, den es nach der Werbung angeblich nicht gibt.“
Guthaben muss immer wieder aufgeladen werden
Die Medion AG wirbt im Internet für den „Basis-Prepaid-Tarif“von Alditalk mit der Behauptung „Kein Mindestumsatz“. Dieser Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startguthaben zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann. Nach Ablauf des Zeitfensters sind Verbraucher:innen noch zwei Monate auf dem Handy erreichbar. Danach wird ihre SIM-Karte deaktiviert. Um weiter telefonieren zu können und erreichbar zu bleiben, müssen sie ihr Aktivitätszeitfenster verlängern, indem sie immer wieder neues Guthaben aufladen. Zahlen sie zum Beispiel den Mindestaufladebetrag von fünf Euro, verlängert sich das Zeitfenster um vier Monate. Danach ist eine erneute Aufladung nötig.
Ist das maximale Guthaben von 200 Euro erreicht, sind Kund:innen gezwungen, mindestens fünf Euro ihres Guthaben „abzutelefonieren“. Sonst ist keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters mehr möglich.
Werbeaussage ist irreführend
Das Landgericht Essen schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Behauptung „Kein Mindestumsatz“ für Verbraucher:innen irreführend ist.
Die Werbeaussage suggeriere, Verbraucher:innen müssten nach dem Erwerb des Starter-Sets keine weiteren Zahlungen erbringen, um dauerhaft über ihr Handy erreichbar zu sein. Das treffe nicht zu. Verbraucher:innen müssten zum einen verbrauchsunabhängig auf ihr „Konto“ einzahlen, um die SIM-Karte weiter nutzen zu können und die vertragliche Gegenleistung zu erhalten. Bei Erreichen des maximalen Guthabens seien sie zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit läge aber ein Mindestumsatz vor.
Urteil des LG Essen vom 30.05.2022, Az. 1 O 314/21 – nicht rechtskräftig
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Pressemitteilung vom 30. August 2022