
Karlsruhe, 17. September 2026. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Privatpersonen noch als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO anzusehen ist.
Der I. Zivilsenat setzte dazu zwei Revisionsverfahren aus. In einem Verfahren geht es um das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte, im anderen um Videoaufnahmen aus einer privaten Wohnküche.
Im Verfahren I ZR 256/25 hatten sich zwei befreundete Frauen über einen Messenger vertraulich über die Verhältnisse in einer Arztpraxis ausgetauscht, in der eine der Frauen beschäftigt war. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte die Korrespondenz an die Office-Managerin der Praxis weiter. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde anschließend gekündigt.
Die Klägerin verlangt unter anderem eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro. Das Berufungsgericht hatte die DSGVO für nicht anwendbar gehalten, weil die Weiterleitung der Nachrichten eine ausschließlich persönliche Tätigkeit der Beklagten gewesen sei.
Der BGH möchte vom EuGH nun unter anderem wissen, ob es für die Haushaltsausnahme darauf ankommt, welchen Zweck die Datenverarbeitung verfolgt. Konkret stellt sich die Frage, ob eine private Tätigkeit auch dann angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Verarbeitenden hat, wohl aber zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten.
Das zweite Verfahren I ZR 289/25 betrifft die Überwachung einer Wohnküche mit einer Videokamera. Die inzwischen verstorbene Klägerin lebte gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Ehemann in einer Immobilie und durfte deren Wohnküche betreten. Dort wurde sie mit einer Kamera aufgezeichnet. Im Zusammenhang mit einem möglichen Diebstahl leitete die Tochter Aufnahmen an die Polizei weiter.
Auch hier hatten die Vorinstanzen die DSGVO wegen der Haushaltsausnahme für nicht anwendbar gehalten. Der BGH hat dem EuGH zusätzlich Fragen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO sowie zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO vorgelegt.
Geklärt werden soll außerdem, ob rechtswidrig erhobene Daten später unter Umständen dennoch rechtmäßig weiterverarbeitet werden können und welche Bedeutung die ursprüngliche Rechtswidrigkeit bei der Interessenabwägung hat.
Der EuGH soll nun bestimmen, wie weit die Ausnahme für persönliche und familiäre Datenverarbeitungen reicht und welche Rolle Zweck, räumlicher Bezug und die Grundrechtspositionen der Beteiligten spielen.
BGH, Beschlüsse vom 17. September 2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25





