„Starke Jugend“: BGH bestätigt Einordnung als kriminelle Vereinigung

Karlsruhe, 16. September 2026. Eine gewaltorientierte Gruppierung von Fußball-Ultras kann eine auf besonders schwere Straftaten gerichtete kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB bilden. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier Mitglieder der Gruppe „Starke Jugend“ gegen ihre Verurteilungen durch das Landgericht Dresden verworfen.

Die Angeklagten gehörten einer Anfang 2020 gegründeten Nachwuchsgruppe innerhalb der Ultra-Szene eines Fußballvereins an. Ursprünglich sollte die Gruppe vor allem gemeinsame Fanaktivitäten organisieren. Ab Frühjahr 2022 verfolgten ihre Mitglieder nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch das Ziel, im Umfeld ihres Vereins eine Vormachtstellung gegenüber Anhängern rivalisierender Clubs durchzusetzen.

Dazu suchten sie gezielt gewaltsame Auseinandersetzungen. Gegnerische Fans sollten vertrieben oder durch Drohungen und körperliche Angriffe eingeschüchtert werden. Zudem wollten die Gruppenmitglieder Vereinsutensilien wie Schals und Trikots gewaltsam oder unter Androhung von Gewalt erlangen und später als Trophäen präsentieren.

Die Gruppe organisierte sich nach den Feststellungen der Vorinstanz zunehmend strukturiert. Ihre Mitglieder kommunizierten konspirativ über verschiedene Social-Media-Kanäle, trafen sich regelmäßig und absolvierten Kampfsporttrainings. Für Zusammenkünfte mieteten sie eine Wohnung an, an deren Kosten sich die Mitglieder beteiligen mussten. Zudem verfügte die Gruppe über ein eigenes Logo. Bei Aktionen trugen Mitglieder einheitlich dunkle Kleidung und Vermummungen; auch der Einsatz von Quarzsandhandschuhen, Schlagstöcken und ähnlichen Gegenständen war vereinbart.

In wechselnder Beteiligung begingen Gruppenmitglieder gefährliche Körperverletzungen, schwere Raubtaten und schwere räuberische Erpressungen gegen Anhänger rivalisierender Vereine. Das Landgericht Dresden hatte einen der Angeklagten zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den anderen verhängte es eine Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat bestätigte die rechtliche Würdigung weitgehend. Insbesondere habe das Landgericht die „Starke Jugend“ zu Recht als auf besonders schwere Straftaten gerichtete kriminelle Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 StGB eingeordnet.

Lediglich Teile einer Einzeltat nahm der BGH bei einem Angeklagten aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Auf die verhängte Strafe hatte dies keinen Einfluss. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Az.: 3 StR 591/25

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