BGH stärkt Auskunftsrechte bei SCHUFA-Scorewerten

Karlsruhe, 21. Oktober 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für Auskunftsansprüche gegen die SCHUFA über die Berechnung von Bonitätsscores präzisiert. Danach kann die Erstellung eines Scorewerts eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen, wenn die Entscheidung eines Unternehmens über einen Vertrag maßgeblich von diesem Wert abhängt.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei den Betroffenen. Der BGH gewährt ihnen jedoch erhebliche Erleichterungen: Es genügt zunächst, dass ein Scorewert übermittelt wurde und zeitlich damit zusammenhängend eine nachteilige Vertragsentscheidung erfolgte. In diesem Fall spricht eine tatsächliche Vermutung für den maßgeblichen Einfluss des Scorewerts.

Die Revisionen der SCHUFA hatten dennoch Erfolg. Der BGH hob vier Urteile des Oberlandesgerichts Dresden auf und verwies die Verfahren zurück. Die Vorinstanz hatte nicht ausreichend festgestellt, ob die Kläger durch die Scorewerte erheblich beeinträchtigt wurden.

Besteht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO, reichen die bislang erteilten Informationen der SCHUFA nach Auffassung des BGH nicht aus.

BGH, Urteile vom 21. Oktober 2026 – I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25

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