Motorradunfall auf Rennstrecke: BGH stärkt Rechte von Unfallversicherten

Karlsruhe, 13. Oktober 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Ausschlussklausel in der privaten Unfallversicherung für Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen eng auszulegen ist. Danach entfällt der Versicherungsschutz bei Veranstaltungen, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeiten ankommt, nur dann, wenn ein entsprechender Wettbewerb mit Platzierungen stattfindet.

Im konkreten Fall war ein Motorradfahrer bei einer Veranstaltung auf einer Rennstrecke verunglückt. Ein Wettbewerb um Platzierungen hatte nicht stattgefunden. Der Unfallversicherer verweigerte dennoch Leistungen und berief sich auf seine Versicherungsbedingungen.

Der IV. Zivilsenat stellte klar, dass es auf den Charakter der Veranstaltung und nicht auf die persönlichen Ziele einzelner Teilnehmer ankomme. Allein die Möglichkeit, auf einer Rennstrecke hohe Geschwindigkeiten zu erreichen, rechtfertige keinen Leistungsausschluss. Auch eine einem Rennen vergleichbare Gefährlichkeit genüge nicht.

Der BGH hob das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf und stellte die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich der Hauptforderungen wieder her. Lediglich Fragen zu den Verzugszinsen müssen teilweise erneut geprüft werden.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2026 – IV ZR 251/25

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