
Leipzig, 26. August 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den sogenannten „Raketen-Influencer“ aufgehoben. Der 5. Strafsenat gab damit einer Revision der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin I statt.
Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Mann hielt sich an Silvester 2024 zu Besuch in Berlin auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb er auf Instagram einen Influencer-Kanal mit „witzigen Alltagssituationen“, über den er auch Werbeeinnahmen erzielte.
Am frühen Abend zündete der Angeklagte in Berlin-Neukölln eine Silvesterrakete. Er ließ den Feuerwerkskörper aus der Hand in einem Winkel von etwa 45 Grad in Richtung der gegenüberliegenden, mit Wohnhäusern bebauten Straßenseite starten.
Die Rakete durchschlug das geschlossene Doppelkastenfenster eines Schlafzimmers im dritten Obergeschoss und detonierte in der Wohnung. Der Mieter warf einen glimmenden Rest der Rakete aus dem Fenster. Weitere Gegenstände in der Wohnung hatten infolge der Explosion ebenfalls zu glimmen begonnen, erloschen jedoch von selbst.
Nach der Tat veröffentlichte der Angeklagte ein mit Musik unterlegtes Video des Geschehens auf seinem Instagram-Kanal. Bis zu seiner Löschung wurde es nach den Urteilsfeststellungen mehr als sechs Millionen Mal angesehen. Am folgenden Tag suchte der Mann den Geschädigten in dessen Wohnung auf und entschuldigte sich. Auch hiervon wurde ein Video veröffentlicht.
Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten lediglich wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Strafbarkeit wegen versuchter schwerer Brandstiftung, versuchter gefährlicher Körperverletzung oder versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verneinte das Gericht mangels entsprechenden Vorsatzes.
Diese Beurteilung hielt der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weisen die Feststellungen und Erwägungen zum Tatvorsatz Rechtsfehler auf. Die Urteilsgründe enthielten insbesondere nicht aufgelöste Widersprüche. Zudem habe das Landgericht überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt.
Die Sache muss deshalb in einem zweiten Rechtsgang neu verhandelt und entschieden werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. August 2026, Az. 5 StR 153/26
Vorinstanz: Landgericht Berlin I, Urteil vom 9. April 2025, Az. (538 KLs) 277 Js 44/25 (2/25)




