
Frankfurt am Main, 26. August 2026 (JPD). Die für Donnerstag vorgesehene Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt Frankfurt am Main kann stattfinden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Bewerber die für den 27. August 2026 geplante Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung aussetzen lassen wollte.
Der Antragsteller hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung sowohl für die Stelle des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten als auch für die Stellen der drei weiteren hauptamtlichen Beigeordneten beworben. Die Positionen waren im Amtsblatt der Stadt Frankfurt vom 14. Juli 2026 ausgeschrieben worden.
Der Bewerber vertrat die Auffassung, wegen seiner Schwerbehinderung nach § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden zu müssen.
Die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dem nicht. Nach dem bisherigen Stand des Wahlverfahrens seien keine rechtlich erheblichen Fehler erkennbar.
Zwar seien öffentliche Ämter grundsätzlich nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese zu vergeben. Dieser Grundsatz finde jedoch keine Anwendung auf staatliche oder kommunale Ämter, die durch demokratische Wahl besetzt würden. Dies gelte auch für eine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung.
Auch die besonderen Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX führten nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Bei den ausgeschriebenen Stellen handele es sich nicht um Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX, sondern um Wahlämter. Eine Verpflichtung, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, habe deshalb nicht bestanden.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Antragsteller unabhängig von einer Empfehlung des Wahlvorbereitungsausschusses weiterhin von einem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung für die Wahl vorgeschlagen werden könne.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. August 2026, Az. 9 L 4198/26.F




