
Frankfurt am Main, 11. Juni 2026 (JPD) Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass die polizeiliche Räumung der im Juli 2023 besetzten ehemaligen Dondorf-Druckerei rechtmäßig war. Nach Auffassung des Gerichts lag kein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vor. Die Klage gegen das Betreten des Gebäudes und die Verbringung einer Besetzerin in das Polizeipräsidium Südhessen blieb damit erfolglos.
Am 12. Juli 2023 hatte die Polizei gegen 7 Uhr das etwa zwei Wochen zuvor besetzte Gebäude in Frankfurt am Main geräumt und die dort angetroffenen Personen entfernt. Die Klägerin hielt sich während der Besetzung regelmäßig in der ehemaligen Druckerei auf und übernachtete dort gemeinsam mit anderen. Eigentümerin des Gebäudes ist das Land Hessen, das die Nutzung der Goethe-Universität Frankfurt am Main überlassen hatte. Die Universität stellte zunächst Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, nahm diesen nach der Räumung jedoch wieder zurück.
Kein Wohnungsgrundrecht bei politischer Besetzung
Das Gericht stellte in seiner mündlichen Begründung fest, dass die besetzten Räume keine Wohnung im verfassungsrechtlichen Sinn darstellten. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt rechtmäßige Nutzerin gewesen, sondern habe eine Wohnnutzung lediglich vorgetäuscht. Zudem habe sie über eine eigene Wohnung in Frankfurt am Main verfügt, sodass keine Obdachlosigkeit vorgelegen habe.
Nach Auffassung der Kammer diente die Besetzung vor allem der Kommunikation politischer Ziele. Die Durchführung der polizeilichen Räumung sei rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Rechtmäßigkeit einer späteren zweiten Besetzung im Dezember 2023 war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.



