
Karlsruhe/Leipzig, 25. August 2026 (JPD). Die Verurteilung eines früheren Rechtsanwalts wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ist rechtskräftig. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen weitgehend als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt. Zudem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen an.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verwendete der frühere Rechtsanwalt Spendengelder in Höhe von insgesamt 700.000 Euro für eigene Zwecke. Die Gelder waren für die von ihm gegründete „Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.G.“ bestimmt.
Fünf Monate Untersuchungshaft werden nicht angerechnet
Das Landgericht hatte außerdem entschieden, dass fünf Monate der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.
Auch diese Entscheidung hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Strafgesetzbuch kann das Gericht von einer Anrechnung der Untersuchungshaft absehen, soweit sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
Der Angeklagte hatte seine Revision sowohl auf Verfahrensrügen als auch auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt.
BGH korrigiert lediglich Einziehungsentscheidung
Die Überprüfung des Urteils ergab nach Angaben des Bundesgerichtshofs lediglich Anlass zu einer geringfügigen Korrektur des Einziehungsausspruchs.
Im Übrigen stellte der Strafsenat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest. Insbesondere beanstandete der Bundesgerichtshof weder den Schuldspruch und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe noch die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.
Das Urteil des Landgerichts Göttingen ist damit rechtskräftig.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs erging am 17. März 2026 (Az. 6 StR 359/25). Vorinstanz war das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 24. April 2025 (Az. 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23)).



