Sexueller Kindesmissbrauch: 13 Jahre Haft und Sicherungsverwahrung für Karatetrainer

Leipzig, 24. August 2026 (JPD). Die Verurteilung eines Karatetrainers wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehr als 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren ist rechtskräftig. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau verworfen. Auch die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bleibt bestehen (Beschl. v. 24.06.2026, Az. 6 StR 230/26).

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 27. Januar 2026 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 103 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren 38 Fällen verurteilt. In drei dieser Fälle nahm das Gericht ebenfalls Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen an.

Unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2024 verhängte die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren. Zudem ordnete sie die Unterbringung des Mannes in der Sicherungsverwahrung an.

Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der geständige Angeklagte hauptberuflich als Trainer eines Karatevereins und war dort maßgeblich mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst. Diese Stellung nutzte er für die Taten aus.

In den Jahren 1998 und 1999 nahm er demnach an einer 1988 geborenen Nebenklägerin in 35 Fällen sexuelle Handlungen vor. An einem 1997 geborenen Nebenkläger beging er zwischen 2004 und 2010 insgesamt 106 entsprechende Taten. Hinsichtlich dieses Nebenklägers wertete das Landgericht die Handlungen zugleich teilweise als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen.

Der Angeklagte wandte sich mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Urteil. Der BGH sah jedoch keine Rechtsfehler.

Insbesondere habe das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Nebenkläger dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut gewesen sei. Der Trainer habe sich in Absprache mit den Eltern auch außerhalb des eigentlichen Trainings um das Kind gekümmert und mit ihm gemeinsame Reisen zu Sportveranstaltungen unternommen.

Mit der Verwerfung der Revision ist das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau rechtskräftig.

Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 27. Januar 2026, Az. 8 KLs 282 Js 17007/24

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