Nicht regenfestes Dach ist mit einem „gepflegten Zustand“ nicht in Einklang zu bringen
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer einer Werkstatthalle bei der Angabe im Verkaufsexposé „allgemein gepflegter Zustand der Immobilie“ nicht gehalten ist, ein mit Faserzementplatten belegtes Dach vor dem Kauf auf Wasserdichtheit zu untersuchen.