10:00 Uhr: Bundesverfassungsgericht – Mündliche Verhandlung in Sachen „Desiderius-Erasmus-Stiftung“ 

Organstreitverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). Die AfD wendet sich mit ihren Anträgen dagegen, dass der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (DES) bislang an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen auf Bundesebene in Form von Globalzuschüssen nicht beteiligt wird. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Deutschen Bundestag, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, die Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern und für Heimat, und das Bundesministerium der Finanzen. Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die AfD durch die bislang fehlende staatliche Förderung einer ihr nahestehenden Stiftung in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und/oder aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.

10:00 Uhr: VGH Bayern – Mündliche Verhandlung – Umweltschadensrecht – Durchsetzung von Sanierungspflichten am Kramertunnel in Garmisch-Partenkirchen

In dem Verfahren begehrt der Bund Naturschutz Bayern e.V. vom Freistaat Bayern die Durchsetzung von Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz am Kramertunnel bei Garmisch-Partenkirchen. Der Kramertunnel ist Teil der im Bau befindlichen neuen Trasse der Bundesstraße 23 und als westliche Ortsumfahrung des Marktes Garmisch-Partenkirchen geplant. Im Jahr 2012 wurden die Arbeiten unterbrochen, da beim Bau des Erkundungsstollens, der später als Rettungsweg für den Straßentunnel dienen soll, verstärkt Wasser aus dem Gestein austrat. Die Wasserzutritte führten zu einer deutlichen Absenkung des Grundwasserstands im Berg sowie zum Versiegen von Quellschüttungen. In der Folge kam es zu einer Schädigung von feuchtsensiblen Lebensräumen an der Oberfläche.

10:00 Uhr: VG Gießen – Mündliche Verhandlung zur „Gültigkeit der OB-Wahl in Marburg“

Die Kläger, zwei Bürger der Stadt Marburg, begehren die Feststellung der Ungültigkeit dieser Stichwahl.
Nach dem amtlichen Ergebnis nahmen am 28. März 2021 von 57.918 Wahlberechtigten 24.613 an der Wahl teil. Von den abgegebenen Stimmen waren 24.295 Stimmen gültig und 318 ungültig. Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Bewerber Dr. Spies 12.195 Stimmen (50,20%) und auf die Bewerberin Bernshausen 12.100 Stimmen (49,80%).
Die Kläger legten gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch ein. Sie rügen eine Verletzung des Wahlgrundsatzes der gleichen Wahl und sind der Ansicht, dass es beim Wahlverfahren zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können. Die Stadtverordnetenversammlung habe den Termin der Stichwahl rechtsfehlerhaft festgesetzt. Man habe bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wahltag davon ausgehen müssen, dass pandemiebedingt im Vergleich zu früheren Kommunalwahlen eine erheblich höhere Anzahl von Wahlberechtigten von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen werde und sich organisatorisch darauf einstellen müssen. Das Kommunalwahlgesetz verlange für die Briefwahl, dass die Wahlbehörde den Wählerinnen und Wählern die Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung stelle, dass die „Pflicht“ des Wählers, den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens am Wahltag um 18 Uhr eingeht, erfüllt
werden könne. Dies sei in Bezug auf die Stichwahl nicht der Fall gewesen. Ein erheblicher Teil der Briefwahlunterlagen sei durch die Stadt erst am Freitag, dem 19. März 2021, zur Post eingeliefert worden. Wegen der Dringlichkeit habe man die Briefe dann nicht in Marburg aufgegeben, sondern direkt beim Verteilzentrum in Langgöns eingeliefert. Ein Hinweis an die Wahlberechtigten, die Wahlbriefe ab Dienstag, 24. März 2021, möglichst nicht mehr zur Post zu geben, sondern direkt bei der Stadt einzuwerfen, sei auf den Wahlunterlagen aber nicht erfolgt. Ausgehend von den Angaben der Stadt, dass 188 Wahlbriefe dort verspätet eingegangen und rund 4.000 beantragte und versandte Briefwahlunterlagen nicht zurückgesandt worden seien, sei anzunehmen, dass zahlreiche Wahlunterlagen die Empfänger nicht rechtzeitig erreicht hätten.
Zudem habe der nach dem amtlichen Ergebnis gewählte Kandidat in unzulässiger Weise aus seinem Amt als Oberbürgermeister heraus Wahlkampf betrieben und damit gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen.

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